Nahverkehrsplan
Der Plan, in dem der Aufgabenträger Umfang und Qualität des ÖPNV festlegt. Rechtsgrundlage ist § 8 des Personenbeförderungsgesetzes.
Der Nahverkehrsplan ist das zentrale Planungsinstrument für den ÖPNV vor Ort. Aufgestellt wird er vom Aufgabenträger, meist dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Er legt Umfang und Qualität des Angebots fest: wie weit der Weg zur nächsten Haltestelle höchstens sein soll, wie oft und zu welchen Zeiten Busse und Straßenbahnen fahren und wie barrierefrei Fahrzeuge und Haltestellen sein müssen. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 PBefG, die Einzelheiten regeln die ÖPNV-Gesetze der Länder.
Der Plan ist der Rahmen, in dem Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde arbeiten. Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt ihn, wenn sie Linienverkehre genehmigt, und er prägt die Verträge über die Leistungen, die der Aufgabenträger bestellt. Er wird regelmäßig fortgeschrieben, und eine Fortschreibung beginnt in der Regel mit einer Bestandsaufnahme des heutigen Angebots.
Diese Bestandsaufnahme ist eine Erreichbarkeitsanalyse. Wer wohnt in der Nähe einer Haltestelle, wie oft wird sie bedient, wo liegen Versorgungslücken, und was würde eine geplante Änderung bewirken? ÖV-Güteklassen beantworten diese Fragen mit einer vergleichbaren Bewertung aus Haltestellenentfernung und Takt und können On-Demand-Verkehre einbeziehen. In GOAT werden sie aus den Fahrplandaten der Region berechnet.